Das Erkennen von Transportschäden ist manchmal gar nicht so einfach. Ist der zerquetschte "BITTE NICHT STAPELN"-Kegel schon ein Schaden?
Wer hier schlecht dokumentiert, verliert schnell eine Menge Geld.
Das HGB § 438 Schadensanzeige gibt hier klare Vorgehensweisen vor:
(1) 1. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. 2. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
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